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Satzung E-Mail

 

Satzung des Ski-Club Monrepos e. V.


 

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     § 1 Name, Sitz und Zweck 

Der am 26.04.1958 in Neuwied-Segendorf gegründete Verein führt den Namen "Ski-Club MONREPOS Segendorf e. V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Ski-Club Monrepos e. V. hat seinen Sitz in Neuwied-Segendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Flagge des Vereins zeigt in einem diagonal geteilten Feld das von einem Kreis umschlossene weiße Schloss Monrepos vor einem Paar gekreuzter Skier und der Aufschrift SCM-Segendorf.
Die Farben sind blau-weiß-rot.  

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. 

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.  

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.  

§ 4 Beiträge 

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.  

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen 

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. 

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.  

§ 6 Rechtsmittel 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind. 

§ 7 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:

 -          die Mitgliederversammlung
-          der Vorstand
-          der Ältestenrat  

§ 8 Mitgliederversammlung 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, zusätzlich kann Veröffentlichung in der Rhein-Zeitung erfolgen. 

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn esder Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. 

Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Wahl muss entsprochen werden.  

§ 9 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: 

-          dem Vorsitzenden
-          dem stellvertretenden Vorsitzenden
-          dem Schatzmeister
-          dem Geschäftsführer
-          dem Jugendwart
-          dem Sportwart
-          dem Fachwart Vereinswesen
-          dem Pressewart
-          dem Hütten- und Gerätewart
-          zwei Beisitzern 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit derabgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  

§ 10 Gesetzliche Vertretung 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. 

 § 11 Ältestenrat 

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.  

§ 12 Jugend des Vereins 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. 

Der Jugendwart wird der gesondert einberufenen Jugendversammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.  

§ 13 Ausschüsse 

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. 

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.  

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse 

Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstands, der Ausschüsse und der Jugendversammlung ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das den Verlauf und die getroffenen Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 § 15 Ordnungen 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, z. B. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Hüttenordnung zum Betreib der Ski-Hütte, eine Ordnung zur Benutzung von vereinseigenen Sportanlagen. Weitere Ordnungen sind bei Bedarf möglich. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen. 

 § 16 Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. 

§ 17 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn esder Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an das Jugendamt der Stadt Neuwied, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwendet werden darf, vorzugsweise für die Jugend. 

Die vorstehende Satzung wurde am 11.04.2008 auf der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder angenommen. 

Abstimmungsergebnis: 

Anwesende stimmberechtigte Mitglieder:     35
Für die Annahme:                                          32
Gegen die Annahme:                                      0
Stimmenthaltungen:                                        3  

 

Unterschriften Vorsitzender      Stellvertretender Vorsitzender       Protokollführer    

 gez. Thomas Gutmann            gez. Dieter Glinitzki                       gez. Günther Mika   

Neuwied, den 11.04.2008.....................................   

 

 Eingetragen in das Vereinsregister 6VR 10128  am 27.August 2008  

Das Amtsgericht Montabaur   

 

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 29. April 2009 )
 
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